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Arbeitslos, aber krankenversichert?

 

Heutzutage wird es immer mehr zur Seltenheit, dass ein Arbeitnehmer über viele Jahre hinweg bei einem Arbeitgeber tätig ist, was sich sicherlich nicht zuletzt auch darin begründet, dass neue Arbeitsverträge in vielen Fällen nicht mehr unbefristet, sondern als Jahresverträge abgeschlossen und je nach Situation und Auftragslage verlängert werden, oder eben nicht.

Tritt der Fall von Arbeitslosigkeit ein, entscheidet die persönliche Ausgangssituation darüber, inwieweit der Versicherungsschutz in der Krankenversicherung in bestehender Form aufrecht erhalten bliebt. Für Versicherungsnehmer, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind und Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, ändert sich zunächst nichts, denn in diesem Fall übernimmt die Bundesagentur für Arbeit die Finanzierung  für die Krankenversicherung.

 

Hat der Versicherungsnehmer eine private Krankenversicherung abgeschlossen und möchte auch weiterhin privatversichert bleiben, übernimmt die Bundesagentur für Arbeit die Beiträge für die Kranken- und die Pflegeversicherung in der Höhe, wie sie auch im Fall einer gesetzlichen Krankenversicherung bezahlt werden würden. Voraussetzung ist allerdings, dass die private Krankenversicherung seit mindestens fünf Jahren besteht.

Die Beiträge, die über den Satz der gesetzlichen Krankenversicherung hinausgehen, beispielsweise wenn der Versicherungsnehmer erweiterte Leistungen im Rahmen einer privaten Krankenzusatzversicherung abgesichert hat, muss der Versicherte allerdings selbst tragen. Entschließt sich der Versicherungsnehmer dazu, die private Krankenversicherung zu wechseln und in die gesetzliche Krankenversicherung zurückzukehren, übernimmt die Bundesagentur für Arbeit die vollständigen Beiträge.

Etwas schwieriger wird es, wenn der Versicherungsnehmer keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat. Ist der Versicherungsnehmer verheiratet, besteht die Möglichkeit, den Krankenschutz im Rahmen einer Familienversicherung über den Ehepartner aufrecht zu erhalten, allerdings setzt dies tatsächlich eine Ehe voraus, eine eingetragene Lebensgemeinschaft reicht nicht aus.


Ansonsten verbleibt nur die Möglichkeit, eine freiwillige Krankenversicherung bei einer gesetzlichen oder einer privaten Krankenkasse abzuschließen, wobei der Versicherungsnehmer zu einer Anmeldung bei einer Krankenkasse innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Arbeitslosigkeit verpflichtet ist, die Beiträge jedoch vollständig selbst finanzieren muss. Findet der Versicherungsnehmer eine neue Arbeitsstelle, entscheidet sein Arbeitseinkommen und seine bisherige Versicherungsgeschichte über den weiteren Verlauf der Krankenversicherung.

War der Versicherungsnehmer bislang Pflichtmitglied der gesetzlichen Krankenversicherung, kann er diese Versicherung auch nach Wiederaufnahme einer neuen Berufstätigkeit beibehalten und seinen persönlichen Versicherungsschutz beispielsweise durch eine private Zusatzkrankenversicherung aufstocken. War der Versicherungsnehmer während der Arbeitslosigkeit freiwilliges Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung, kann die gesetzliche Krankenversicherung im Rahmen einer freiwilligen Mitgliedschaft nur dann beibehalten werden, wenn die Versicherung länger als zwölf Monate bestand. Entschließt sich der Versicherungsnehmer nach Ende der Arbeitslosigkeit zu einer Rückkehr in die private Krankenversicherung, erfolgt eine Wiederaufnahme des bestehenden Versicherungsvertrages, wenn dieser mindestens fünf Jahre lang ununterbrochen bestand und der Versicherungsnehmer nicht länger gesetzlich krankenversichert war als ein Jahr.

Dabei hat der Versicherungsnehmer die Möglichkeit, sich die bestehenden Konditionen durch eine im Vorfeld abgeschlossene Anwartschaftsversicherung zu sichern. Bei einer kleiner Anwartschaftsversicherung erfolgt die Wiederaufnahme in die private Krankenversicherung ohne erneute Gesundheitsprüfung, allerdings unter Berücksichtigung des aktuellen Alters, im Rahmen einer großen Anwartschaftsversicherung erfolgt die Beitragsberechnung anhand der ursprünglichen Konditionen und des damaligen Eintrittsalters. 

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