Ansonsten verbleibt nur die Möglichkeit, eine freiwillige Krankenversicherung bei einer gesetzlichen oder einer privaten Krankenkasse abzuschließen, wobei der Versicherungsnehmer zu einer Anmeldung bei einer Krankenkasse innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Arbeitslosigkeit verpflichtet ist, die Beiträge jedoch vollständig selbst finanzieren muss. Findet der Versicherungsnehmer eine neue Arbeitsstelle, entscheidet sein Arbeitseinkommen und seine bisherige Versicherungsgeschichte über den weiteren Verlauf der Krankenversicherung.
War der Versicherungsnehmer bislang Pflichtmitglied der gesetzlichen Krankenversicherung, kann er diese Versicherung auch nach Wiederaufnahme einer neuen Berufstätigkeit beibehalten und seinen persönlichen Versicherungsschutz beispielsweise durch eine private Zusatzkrankenversicherung aufstocken. War der Versicherungsnehmer während der Arbeitslosigkeit freiwilliges Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung, kann die gesetzliche Krankenversicherung im Rahmen einer freiwilligen Mitgliedschaft nur dann beibehalten werden, wenn die Versicherung länger als zwölf Monate bestand. Entschließt sich der Versicherungsnehmer nach Ende der Arbeitslosigkeit zu einer Rückkehr in die private Krankenversicherung, erfolgt eine Wiederaufnahme des bestehenden Versicherungsvertrages, wenn dieser mindestens fünf Jahre lang ununterbrochen bestand und der Versicherungsnehmer nicht länger gesetzlich krankenversichert war als ein Jahr.
Dabei hat der Versicherungsnehmer die Möglichkeit, sich die bestehenden Konditionen durch eine im Vorfeld abgeschlossene Anwartschaftsversicherung zu sichern. Bei einer kleiner Anwartschaftsversicherung erfolgt die Wiederaufnahme in die private Krankenversicherung ohne erneute Gesundheitsprüfung, allerdings unter Berücksichtigung des aktuellen Alters, im Rahmen einer großen Anwartschaftsversicherung erfolgt die Beitragsberechnung anhand der ursprünglichen Konditionen und des damaligen Eintrittsalters. |