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Diensthaftpflichtversicherung

Die privaten Haftpflichtversicherungen treten im Haftpflichtfall für Privatpersonen ein - jedoch nicht in Fällen, die den Versicherungsnehmer im Beruf betreffen. Darauf jedoch muss gerade bei Berufen im öffentlichen Dienst ein besonderes Augenmerk gelegt werden.

Das Bundesbeamtengesetz und das Bürgerliche Gesetzbuch besagen, dass bei Folgen einer Dienstpflichtverletzung Beamte und Angestellte des öffentlichen Dienstes während der Dienstzeit persönlich haften. Die Diensthaftpflicht deckt dabei Ansprüche von geschädigten Dritten ab und tritt bei Regressforderungen des Dienstherren ein.

Nicht selten haben Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst, wie zum Beispiel Lehrer und Erzieher, eine Aufsichtspflicht zu erfüllen. Doch schneller als man denkt, passiert doch ein Fall, bei dem man eine Sekunde zu spät kommt. Hierbei können auf den Angestellten im öffentlichen Dienst immense Schadens- oder Haftungsansprüche zu kommen. Diese deckt die Diensthaftpflichtversicherung, die meist in der Privathaftpflichtversicherung, beziehungsweise auch umgekehrt, inbegriffen ist, ab.
Weitere Berufe, in denen ein Abschluss einer Diensthaftpflichtversicherung angeraten wird, sind neben Lehrer und Erzieher auch Rechtspfleger, Staatsanwälte, Richter, Bewährungshelfer, Angehörige des Justizdienstes, in Heilberufen und Bedienstete im Forstwesen. Des Weiteren auch Angehörige von Polizei, Bundeswehr, Bundesgrenzschutz und der Zollbehörde.

Vater sorgt mit der Diensthaftpflichtversicherung für die Familie

Neben der Abdeckung von Schäden leisten die meisten Versicherungsgesellschaften auch Rechtsschutz im Bezug auf Schäden, die dem Angehörigen des Staatsdienstes ungerechtfertigt angelastet werden. Dies bedeutet, dass entstandene Forderungen geprüft und zurückgewiesen werden, wenn der Bedienstete zur Rechenschaft und in den meisten Fällen damit zur Kasse gebeten wird, dies aber nicht auf grobe Fahrlässigkeit und Verletzung der Aufsichtspflicht zurück zu führen ist. Auch steht die Diensthaftpflichtversicherung im Rechtsstreit zu solch einem Fall für die vollständigen Kosten ein.
Denn der Beamte haftet nur dann, wenn eine grobe Fahrlässigkeit nachzuweisen ist.

Bei den meisten Versicherungen wird auch zum Beispiel der Verlust des Dienstschlüssels über eine gewisse Summe mit abgedeckt.

Aufgrund der heutigen sehr hektischen Zeit und dem damit verbundenen Zeit- und Termindruck, wodurch wiederum schnell einmal Kleinigkeiten übersehen, Fehlentscheidungen gefällt oder Unfälle durch kleine Unachtsamkeiten hervorgerufen werden, sollte diese Versicherung für jeden Angestellten im öffentlichen Dienst hohe Priorität haben.

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