Auch gibt es Versicherungsgesellschaften, die trotz Verstoßes gegen die Halterpflichten zahlen. Das bedeutet, dass diese Gesellschaften auch zahlen, wenn das Pferd aufgrund eines schadhaften Zaunes aus der Koppel ausbricht oder der Hund, trotz bestehendem Leinenzwang, ohne Leine läuft. Doch auch hier gilt, dass kein Versicherer zahlt, wenn ein Vorsatz besteht beziehungsweise nachzuweisen ist.
Bei einer Tierhalterhaftpflicht sind zwar Tiersitter mitversichert, doch können diese dann keine Ansprüche geltend machen, wenn sie verletzt werden oder ihnen Sachschäden entstehen.
Bei Pferdehaftpflichtversicherungen ist zusätzlich darauf zu achten, dass ein Fremdreiterrisiko mitversichert wird, wenn gelegentlich fremde Personen auf dem Pferd reiten. Auch wer eine feste Reitbeteiligung hat sollte darauf achten, dass diese namentlich in der Versicherungspolice genannt wird.
Bei Städtereisen mit Hund nach Hamburg oder Berlin ist darauf zu achten, dass die Hunde in dieser Stadt eine solche Tierhaftpflichtversicherung besitzen müssen. Es ist vorher abzuklären, ob dies auch für Hunde gilt, die zu Besuch in diese beiden Städte kommen.
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