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Wohngebäudeversicherung

Durch die Wohngebäudeversicherung wird das Haus im Regelfall gegen Feuer, Leitungswasser, Sturm und Hagel versichert. Zum Schaden durch Feuer gehören auch der Blitzeinschlag, die Explosion oder Implosion.

Mitversichert sind neben dem Hauptgebäude auch Nebengebäude. Diese müssen im Antrag immer mit angegeben werden. Auch Teile, die mit dem Gebäude eine feste Einheit bilden, sind mitversichert. Darunter fallen Dinge wie Fenster, Türen, Einbaumöbel, sanitäre Anlagen, Tapeten und so weiter. Auch fallen unter diesen Versicherungsschutz die Sanitär- und Heizungsanlagen und elektrische Installationen.

Des Weiteren sind Dinge wie zum Beispiel Markisen, Blitzableiter und Fernsehantennen ebenfalls mit versichert.

Es ist jederzeit möglich die Gebäudeversicherung zu erweitern. So kann man zusätzlichen Versicherungsschutz für beispielsweise Überspannungsschäden (für Schäden die durch einen Blitzeinschlag nicht direkt am Haus entstehen), Wasserzuleitungs-, Ableitungs- und Heizungsrohre (wenn nicht im Grundschutz enthalten), Graffiti-Schäden, Elementarschäden oder auch Mietausfalldeckung für vermietete Wohnräume erlangen. Bei den verschiedenen Versicherungen sind manche dieser Dinge schon im Grundversicherungsschutz enthalten. Da gilt es, genau zu vergleichen.

Das eigene Zuhause versicher

Grundsätzlich ist es bei Abschluss einer Wohngebäudeversicherung nicht ratsam, das Gebäude zu schätzen. Hierbei tritt meist eine Unterversicherung auf, wodurch im Schadensfall bei der Entschädigungsleistung Abzüge vorgenommen werden. Um im Schadensfall Reparaturen in voller Höhe ersetzt zu bekommen oder einen Aufbau in ursprünglichem Zustand nach Totalschaden ohne Abzüge zu gewährleisten, sollte das Gebäude immer nach dem aktuellen Neuwert versichert werden.
Aus diesem Grund sollten grundsätzlich immer Umbauten oder Anbauten der Versicherung gemeldet werden, um die Versicherungssumme neu anzupassen.

Im Falle eines Schadens ist dieser unverzüglich der Versicherung mitzuteilen, um den Schaden so gering wie möglich zu halten. Auch ist der Versicherungsnehmer dazu angehalten, mitzuwirken, um den Schaden gering zu halten.
Bei einer Kündigung gelten die Fristen, die im Versicherungsvertrag angegeben sind. Allerdings hat man ein außerordentliches Kündigungsrecht bei Verkauf des Gebäudes. Dies sollte frühestens ab Grundbuchumschreibung, bis spätestens jedoch einen Monat nach Grundbuchumschreibung geschehen.

Auch ist es meist möglich, die Versicherung nach einem Schaden fristlos zu kündigen. Trotz dessen steht dem Versicherer der Beitrag für das laufende Versicherungsjahr noch zu.

Wichtige Kriterien im Baufinanzierungsvergleich

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